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BARL-BauO-VO NRW

§ 4 Bescheinigungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34061/4#abs-1 (1) Über die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 3 Nummer 2 BauO NRW 2018 ist eine Bescheinigung auszustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34061/4#abs-2 (2) Die Liste enthält folgende Angaben:

1. Zeitpunkt der Eintragung,

2. Familienname, Geburtsname und Vornamen,

3. Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,

4. Akademische Grade und Titel,

5. Ladungsfähige Adresse,

6. Staatsangehörigkeit des Antragstellers und

7. Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34061/4#abs-3 (3) Die Eingetragenen haben der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eine Änderung ihrer eingetragenen Daten unverzüglich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34061/4#abs-4 (4) Für die Löschung gilt § 29 Absatz 2 und 3 des Baukammerngesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 3 § 5