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Satzung der NRW.BANK§ 33 Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung und deren Änderungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/33#abs-1 (1) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/33#abs-2 (2) Die Satzung und deren Änderungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen bekannt gemacht.