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§ 33 NW_34056 (Nordrhein-Westfalen) — Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung und deren Änderungen

Satzung der NRW.BANK

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Satzung und deren Änderungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen bekannt gemacht.