(1) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Satzung und deren Änderungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen bekannt gemacht.
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(1) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Satzung und deren Änderungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen bekannt gemacht.