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Satzung der NRW.BANK§ 34 Sonstige Bekanntmachungen
Stand: 26.08.2026
Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder der Anordnung der Gewährträgerversammlung öffentliche Bekanntmachungen zu erfolgen haben, genügt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger.