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Satzung der NRW.BANK

§ 22 Sonstige Ausschüsse des Verwaltungsrats

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/22#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis seiner Mitglieder sonstige Ausschüsse bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/22#abs-2 (2) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Ausschüsse werden durch Geschäftsordnungen geregelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/22#abs-3 (3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der sonstigen Ausschüsse teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 21 § 23