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Satzung der NRW.BANK

§ 23 Beirat für Wohnraumförderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/23#abs-1 (1) Der Beirat für Wohnraumförderung besteht aus

a) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung als vorsitzendem Mitglied,

b) je einer Vertretung

aa) des für Finanzen zuständigen Ministeriums,

bb) des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums,

cc) des für Soziales zuständigen Ministeriums,

c) neun Mitgliedern des Landtages,

d) drei Vertreterinnen oder Vertretern der Wohnungswirtschaft,

e) je eine Vertreterin oder einem Vertreter

aa) der kreisfreien Städte,

bb) der Kreise,

cc) der kreisangehörigen Städte,

dd) der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,

f) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieterseite und

g) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Architektenschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/23#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende ist befugt, eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Ministeriums zu ihrem oder seinem ständigen Vertreter zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/23#abs-3 (3) Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe c werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe d bis g werden durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen auf Vorschlag der im Land ansässigen Spitzenorganisationen berufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder richtet sich ebenfalls nach der Dauer der Wahlperiode des Landtags.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/23#abs-4 (4) Der Beirat für Wohnraumförderung ist von seiner oder seinem Vorsitzenden bei Bedarf sowie dann einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde, der Vorstand oder mindestens vier Mitglieder des Beirats für Wohnraumförderung die Befassung mit einem bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen. Beschlussfassungen des Beirats für Wohnraumförderung erfolgen mit einfacher Mehrheit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/23#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat gibt dem Beirat für Wohnraumförderung eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/23#abs-6 (6) An den Sitzungen nehmen das zuständige Vorstandsmitglied sowie die Leitung der für die Wohnraumförderung verantwortlichen Organisationseinheit der NRW.BANK teil.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/23#abs-7 (7) Die Mitglieder des Beirats für Wohnraumförderung sind nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 22 § 24