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§ 22 NW_34056 (Nordrhein-Westfalen) — Sonstige Ausschüsse des Verwaltungsrats

Satzung der NRW.BANK

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis seiner Mitglieder sonstige Ausschüsse bilden.

(2) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Ausschüsse werden durch Geschäftsordnungen geregelt.

(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der sonstigen Ausschüsse teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.