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Satzung der NRW.BANK

§ 13 Mitgliedschaft im Verwaltungsrat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/13#abs-1 (1) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d und e beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats weiter aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/13#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt

a) bei einem Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d mit seiner Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist und

b) bei einem Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der NRW.BANK. Die §§ 25 und 26 des Landespersonalvertretungsgesetzes finden im Übrigen entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/13#abs-3 (3) Die Nachfolge eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e regelt sich entsprechend § 28 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes.

§ 12 § 14