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# § 13 NW_34056 (Nordrhein-Westfalen) — Mitgliedschaft im Verwaltungsrat

Satzung der NRW.BANK  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d und e beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats weiter aus.

(2) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt

a) bei einem Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d mit seiner Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist und

b) bei einem Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der NRW.BANK. Die §§ 25 und 26 des Landespersonalvertretungsgesetzes finden im Übrigen entsprechende Anwendung.

(3) Die Nachfolge eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e regelt sich entsprechend § 28 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 13 NW_34056 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/13

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