Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW
Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW§ 11 Vorsitz, Beschlussfassung, Abstimmung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/11#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Sie sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Prüfungsausschuss kann jährlich zwischen den Gruppen wechseln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/11#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/11#abs-3 (3) In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.