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Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW

§ 12 Geschäftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/12#abs-1 (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt bei der zuständigen Stelle. Einladungen, Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/12#abs-2 (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder vom vorsitzenden Mitglied oder der Stellvertretung rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/12#abs-3 (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen.

§ 11 § 13