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Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW§ 10 Zusammensetzung und Berufung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/10#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/10#abs-2 (2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden und eine Lehrkraft der jeweiligen Fortbildungseinrichtung an. Die Mitglieder haben jeweils Stellvertretungen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/10#abs-3 (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen. Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss bis zum Abschluss dieser Prüfung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/10#abs-4 (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmenden werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmenden mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Beauftragten der Arbeitgebenden sowie die Lehrkraft der Fortbildungseinrichtung werden auf Vorschlag der jeweiligen Fortbildungseinrichtung berufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/10#abs-5 (5) Werden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/10#abs-6 (6) Von der Zusammensetzung nach Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/10#abs-7 (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/10#abs-8 (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/10#abs-9 (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Fortbildungsträger mit Zustimmung des Berufsbildungsausschusses festgesetzt wird.