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§ 8 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungsvorstand

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen bzw. die amtierenden Schriftführer den Sitzungsvorstand.

(2) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin bzw. den Präsidenten; sie haben die Verhandlungen zu beurkunden, die Rednerliste zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmen zu sammeln und zu zählen. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Schriftführerinnen bzw. Schriftführer darüber hinaus mit weiteren Aufgaben betrauen. Sie bzw. er verteilt die Geschäfte.

(3) Die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident kann erforderlichenfalls mit Zustimmung des Hauses während der Sitzung auch anderen Mitgliedern des Landtags vorübergehend die Aufgaben einer Schriftführerin bzw. eines Schriftführers übertragen.