Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 66 Wiedereröffnung der Beratung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/66#abs-1 (1) Ergreift nach Schluss der Aussprache ein Mitglied der Landesregierung oder eine beauftragte Vertreterin bzw. ein beauftragter Vertreter der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, so ist die Aussprache wieder eröffnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/66#abs-2 (2) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung oder eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter der Landesregierung das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags die Beratung über diese Erklärung eröffnet. Anträge zur Sache dürfen hierbei nicht gestellt werden.

§ 65 § 67