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§ 17 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge der Mitglieder des Landtags

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die das einzelne Mitglied des Landtags persönlich betreffen, ist nur diesem gestattet. Wünschen andere Mitglieder des Landtags oder Personen außerhalb des Landtags aus berechtigtem Interesse Einsicht in diese Vorgänge, ist dieses nur mit Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und des betroffenen Mitglieds des Landtags zulässig.

V.

Fristen, Termine