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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 14 Teilnahme an Sitzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/14#abs-1 (1) Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unverzüglich anzuzeigen, wenn sie an Sitzungen des Landtags nicht teilnehmen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/14#abs-2 (2) Während jeder Sitzung des Landtags und eines Ausschusses werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich jedes Mitglied persönlich einträgt.