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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 14 Teilnahme an Sitzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/14#abs-1 (1) Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unverzüglich anzuzeigen, wenn sie an Sitzungen des Landtags nicht teilnehmen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/14#abs-2 (2) Während jeder Sitzung des Landtags und eines Ausschusses werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich jedes Mitglied persönlich einträgt.

§ 13 § 15