(1) Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unverzüglich anzuzeigen, wenn sie an Sitzungen des Landtags nicht teilnehmen können.
(2) Während jeder Sitzung des Landtags und eines Ausschusses werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich jedes Mitglied persönlich einträgt.