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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 112 Vorschläge des Ältestenrats für die Geschäftsordnung des Landtags
Stand: 26.08.2026
Der Ältestenrat kann auch ohne besonderen Auftrag Fragen, die sich auf die Geschäftsordnung des Landtags und der Ausschüsse beziehen, erörtern und dem Landtag nach Stellungnahme durch das Präsidium dazu Vorschläge machen.