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§ 112 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Vorschläge des Ältestenrats für die Geschäftsordnung des Landtags

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ältestenrat kann auch ohne besonderen Auftrag Fragen, die sich auf die Geschäftsordnung des Landtags und der Ausschüsse beziehen, erörtern und dem Landtag nach Stellungnahme durch das Präsidium dazu Vorschläge machen.