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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 111 Abweichung von der Geschäftsordnung
Stand: 26.08.2026
Abweichungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung sind unzulässig, wenn nach Feststellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten mindestens fünf Mitglieder des Landtags widersprechen.