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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 102 Prüfung des Plenarprotokolls durch die Rednerin bzw. den Redner

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Jede Rednerin bzw. jeder Redner erhält die Niederschrift ihrer bzw. seiner Rede zur Prüfung der Richtigkeit. Die geprüfte Niederschrift muss unverzüglich an den Sitzungsdokumentarischen Dienst zurückgeleitet werden. Leitet die Rednerin bzw. der Redner die ihr bzw. ihm zugegangene Niederschrift nicht an dem auf den Sitzungstag folgenden Arbeitstag zurück, so wird diese mit dem Vermerk "Von der Rednerin bzw. dem Redner nicht überprüft" veröffentlicht.

§ 101 § 103