Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW-Rettungsschirmgesetz
NRW-Rettungsschirmgesetz§ 2 Zweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33673/2#abs-1 (1) Das Sondervermögen hat die Aufgabe, die Einnahmen zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise zu bündeln. Die Verausgabung erfolgt durch den Landeshaushalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33673/2#abs-2 (2) Zur Erfüllung dieses Zwecks stellt das Land Nordrhein-Westfalen dem Sondervermögen Mittel bis zur Höhe von 25 Milliarden Euro bereit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33673/2#abs-3 (3) Zins und Tilgung für Kredite, die für Zwecke des Absatzes 1 im Landeshaushalt aufgenommen und dem Sondervermögen zur Verfügung gestellt werden, werden im Sondervermögen nachgewiesen.