Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW-Rettungsschirmgesetz
NRW-Rettungsschirmgesetz§ 1 Errichtung
Stand: 26.08.2026
Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Sondervermögen zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise“.