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APVOVetAss NRW§ 4 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33636/4#abs-1 (1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie weisen den Ausbildungsstellen die Auszubildenden gemäß dem nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zu erstellenden Ausbildungsplan zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33636/4#abs-2 (2) Ausbildungsstellen sind:
1. die für die Veterinärüberwachung zuständigen Behörden (Kreisordnungsbehörden) und
2. ein Versuchs- und Bildungszentrum der Landwirtschaftskammer oder eine geeignete, vom für Tiergesundheit zuständigen Ministerium (Ministerium) beauftragte Einrichtung (beauftragte Einrichtung).