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APVOVetAss NRW

§ 3 Lehrgang

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33636/3#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert mindestens sechs Monate und gliedert sich in eine praktische Unterweisung von 16 Wochen und einen tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von zehn Wochen. Sie schließt mit einer Prüfung ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33636/3#abs-2 (2) Inhalte und Umfang der Ausbildung richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung. Dabei sind die für die einzelnen Ausbildungsabschnitte genannten Zeiten zu berücksichtigen.

§ 2 § 4