(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie weisen den Ausbildungsstellen die Auszubildenden gemäß dem nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zu erstellenden Ausbildungsplan zu.
(2) Ausbildungsstellen sind:
1. die für die Veterinärüberwachung zuständigen Behörden (Kreisordnungsbehörden) und
2. ein Versuchs- und Bildungszentrum der Landwirtschaftskammer oder eine geeignete, vom für Tiergesundheit zuständigen Ministerium (Ministerium) beauftragte Einrichtung (beauftragte Einrichtung).