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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 8 Amtstracht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33615/8#abs-1 (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs tragen in öffentlicher Sitzung die von ihnen beschlossene Amtstracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33615/8#abs-2 (2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tragen ihre Amtstracht.

§ 7 § 9