(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs tragen in öffentlicher Sitzung die von ihnen beschlossene Amtstracht.
(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tragen ihre Amtstracht.
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(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs tragen in öffentlicher Sitzung die von ihnen beschlossene Amtstracht.
(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tragen ihre Amtstracht.