nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 NW_33615 (Nordrhein-Westfalen) — Amtstracht

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs tragen in öffentlicher Sitzung die von ihnen beschlossene Amtstracht.

(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tragen ihre Amtstracht.