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§ 8 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalen) — Amtstracht

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 27.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs tragen in öffentlicher Sitzung die von ihnen beschlossene Amtstracht.

(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tragen ihre Amtstracht.