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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen§ 7 Veröffentlichung der Entscheidungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33615/7#abs-1 (1) Die Präsidentin überlässt dem Landtag und der Landesregierung, im Falle von Artikel 33 Absatz 3 der Landesverfassung auch dem Landeswahlleiter, je eine Abschrift einer jeden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, auch wenn sie nicht am Verfahren beteiligt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33615/7#abs-2 (2) Sieht das Gesetz vor, dass eine Entscheidung oder eine Entscheidungsformel im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen ist, so veranlasst die Präsidentin das Erforderliche.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33615/7#abs-3 (3) Über die amtliche Veröffentlichung einer Entscheidung in sonstigen Fällen entscheidet die Präsidentin. Der Entscheidung können Leitsätze beigefügt werden. Diese sind nicht Bestandteil der Entscheidung. Die Leitsätze werden vom Verfassungsgerichtshof beschlossen.