Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen§ 13 Verhinderung
Stand: 26.08.2026
Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zeigt der Präsidentin eine Verhinderung unter Darlegung der Gründe rechtzeitig an.