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§ 13 NW_33615 (Nordrhein-Westfalen) — Verhinderung

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zeigt der Präsidentin eine Verhinderung unter Darlegung der Gründe rechtzeitig an.