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Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn§ 2 Inkrafttreten
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Für den Minister der Finanzen
Der Minister des Innern