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Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

§ 2 Inkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Für den Minister der Finanzen

Der Minister des Innern

§ 1