Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn
Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn§ 1 Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn
Stand: 26.08.2026
Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Paderborner Studienfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Paderborn vom […] wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.