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§ 2 Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten

Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 07.05.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Für den Minister der Finanzen

Der Minister des Innern