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§ 1 Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn (Nordrhein-Westfalen) — Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 07.05.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Paderborner Studienfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Paderborn vom […] wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.