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RettAPrVO NRW§ 4 Ausbildungsstätten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/4#abs-1 (1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretisch-praktischen Unterrichtes und der praktischen Ausbildung trägt entsprechend dem Ausbildungsziel die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte des Rettungsdienstes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/4#abs-2 (2) Die Ausbildungsstätten für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 sowie die Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 sind durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Zur Sicherstellung der Gesamtausbildung darf die Anerkennung nur erfolgen, wenn entsprechende praktische Ausbildungsplätze vorgehalten werden. Zur Ausbildung befähigte Lehrkräfte verfügen über die Qualifikation zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter oder eine andere pädagogische Qualifikation. Fachdozenten können für Themenfelder eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/4#abs-3 (3) Soweit für die Ausbildungsstätten bereits eine Anerkennung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes vorliegt und die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 gegeben sind, gelten diese Ausbildungsstätten auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern sowie für die Ausbildung von Rettungshelferinnen und Rettungshelfern als anerkannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/4#abs-4 (4) Die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird an einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung durchgeführt. Eine Einrichtung zur Patientenversorgung ist dann geeignet, wenn die Kompetenzziele des Rahmenlehrplans gemäß Anlage 1 vermittelt werden können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/4#abs-5 (5) Mehrere Rettungswachen können als „Verbund Lehrrettungswache“ zugelassen werden, wenn die Anforderungen an die praktische Ausbildung sinnvoll erfüllt werden können.