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RettAPrVO NRW

§ 3 Ausbildungszeit und Fehlzeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/3#abs-1 (1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens drei Jahre verlängern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/3#abs-2 (2) Die Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von einem Jahr abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens zwei Jahre verlängern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/3#abs-3 (3) Die Fehlzeit je Ausbildungsabschnitt gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 darf 10 Prozent des zeitlichen Umfangs je Ausbildungsabschnitt nicht überschreiten.

§ 2 § 4