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RettAPrVO NRW

§ 21 Zuständige Behörde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/21#abs-1 (1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/21#abs-2 (2) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten gemäß Anlage 17.

Abschnitt 5

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20 § 22