Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RettAPrVO NRW
RettAPrVO NRW§ 21 Zuständige Behörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/21#abs-1 (1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/21#abs-2 (2) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten gemäß Anlage 17.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften