Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RettAPrVO NRW

RettAPrVO NRW

§ 22 Übergangsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Eine Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer oder zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, wird nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919) abgeschlossen. Lehrgänge, die bis zum 31. Dezember 2022 begonnen werden, können noch nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919) durchgeführt werden. Ausbildungen gemäß den Sätzen 1 und 2 müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vollständig abgeschlossen sein.

§ 21 § 23