nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 21 NW_33493 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständige Behörde

RettAPrVO NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten gemäß Anlage 17.

Abschnitt 5

Übergangs- und Schlussvorschriften