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Landeskinderschutzgesetz NRW

§ 7 Qualitätsberatung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/7#abs-1 (1) Die Jugendämter können sich in laufenden Verfahren nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch stets mit dem Anliegen einer Qualitätsberatung an die nach § 6 zuständige Stelle wenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/7#abs-2 (2) Bei der Qualitätsberatung bietet die nach § 6 zuständige Stelle den Jugendämtern die fachliche Reflexion und Einschätzung konkreter, sich aus einem Sachverhalt bei einem Verfahren nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergebender Einzelfragen oder abstrakter, aus einer Vielzahl ähnlich liegender Sachverhalte folgender Problemkonstellationen an und unterstützt oder berät sie bei deren Beurteilung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/7#abs-3 (3) Die Auswahl der Sachverhalte oder Problemstellungen obliegt allein dem Jugendamt. Entscheidungen mit Außenwirkung darf die nach § 6 zuständige Stelle nicht treffen, die Verfahrenshoheit verbleibt ausschließlich beim zuständigen Jugendamt.

§ 6 § 8