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# § 7 NW_33490 (Nordrhein-Westfalen) — Qualitätsberatung

Landeskinderschutzgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jugendämter können sich in laufenden Verfahren nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch stets mit dem Anliegen einer Qualitätsberatung an die nach § 6 zuständige Stelle wenden.

(2) Bei der Qualitätsberatung bietet die nach § 6 zuständige Stelle den Jugendämtern die fachliche Reflexion und Einschätzung konkreter, sich aus einem Sachverhalt bei einem Verfahren nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergebender Einzelfragen oder abstrakter, aus einer Vielzahl ähnlich liegender Sachverhalte folgender Problemkonstellationen an und unterstützt oder berät sie bei deren Beurteilung.

(3) Die Auswahl der Sachverhalte oder Problemstellungen obliegt allein dem Jugendamt. Entscheidungen mit Außenwirkung darf die nach § 6 zuständige Stelle nicht treffen, die Verfahrenshoheit verbleibt ausschließlich beim zuständigen Jugendamt.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_33490 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/7

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