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Landeskinderschutzgesetz NRW§ 22 Beteiligungsverfahren und Evaluationsklausel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/22#abs-1 (1) Unter Wahrung der Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention, der Beachtung der heterogenen Lebens- und Sozialisationsbedingungen von Kindern und Jugendlichen sowie der Anforderungen an einen inklusiven Kinderschutz wird durch die Landesregierung einmalig ein Beteiligungsverfahren zur Stelle der oder des Beauftragten durchgeführt. In dem Verfahren werden Kinder und Jugendliche, die vorhandenen mit Kinderschutz und Kinderrechten befassten Institutionen in Nordrhein-Westfalen und auf Bundesebene sowie Betroffene jeder Form von Gewalt im Kindes- und Jugendalter beteiligt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/22#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist zwei Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Über das Ergebnis der Evaluation ist dem Landtag zu berichten.
Teil 9
Schlussbestimmungen