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# § 22 NW_33490 (Nordrhein-Westfalen) — Beteiligungsverfahren und Evaluationsklausel

Landeskinderschutzgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unter Wahrung der Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention, der Beachtung der heterogenen Lebens- und Sozialisationsbedingungen von Kindern und Jugendlichen sowie der Anforderungen an einen inklusiven Kinderschutz wird durch die Landesregierung einmalig ein Beteiligungsverfahren zur Stelle der oder des Beauftragten durchgeführt. In dem Verfahren werden Kinder und Jugendliche, die vorhandenen mit Kinderschutz und Kinderrechten befassten Institutionen in Nordrhein-Westfalen und auf Bundesebene sowie Betroffene jeder Form von Gewalt im Kindes- und Jugendalter beteiligt.

(2) Dieses Gesetz ist zwei Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Über das Ergebnis der Evaluation ist dem Landtag zu berichten.

Teil 9

Schlussbestimmungen

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Zitiervorschlag: § 22 NW_33490 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/22

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