Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskinderschutzgesetz NRW

Landeskinderschutzgesetz NRW

§ 21 Berichtspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/21#abs-1 (1) Die oder der Beauftragte legt jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode einen Bericht zur Lage des Kinderschutzes und zur Wahrung und Förderung der Kinderrechte, sowie jeweils zur Mitte der Legislaturperiode einen Zwischenbericht vor. Er enthält Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen und Forschungsbedarfe in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/21#abs-2 (2) Der Bericht ist der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen.

§ 20 § 22