Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskinderschutzgesetz NRW
Landeskinderschutzgesetz NRW§ 21 Berichtspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/21#abs-1 (1) Die oder der Beauftragte legt jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode einen Bericht zur Lage des Kinderschutzes und zur Wahrung und Förderung der Kinderrechte, sowie jeweils zur Mitte der Legislaturperiode einen Zwischenbericht vor. Er enthält Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen und Forschungsbedarfe in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/21#abs-2 (2) Der Bericht ist der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen.