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Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“

§ 9 Beendigung der Stiftung, Heimfall

Stand: 24.12.2024

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33443/9#abs-1 (1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33443/9#abs-2 (2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen.

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