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§ 9 Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“ (Nordrhein-Westfalen) — Beendigung der Stiftung, Heimfall

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 24.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.

(2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen.