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Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“

§ 1 Errichtung, Rechtsform und Sitz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33443/1#abs-1 (1) Unter dem Namen „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33443/1#abs-2 (2) Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2