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§ 1 NW_33443 (Nordrhein-Westfalen) — Errichtung, Rechtsform und Sitz

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unter dem Namen „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf errichtet.

(2) Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.