(1) Unter dem Namen „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf errichtet.
(2) Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
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(1) Unter dem Namen „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf errichtet.
(2) Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.