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Open Data-Verordnung

§ 5 Lizenzen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33386/5#abs-1 (1) Die bereitgestellten Daten einschließlich zugehöriger Metadaten sind mit einem Nutzungsrecht (Lizenz) zu versehen. Die Lizenz ist so zu wählen, dass die bereitgestellten Daten frei und uneingeschränkt im Sinne des § 3 Absatz 2 genutzt werden können. Es sollen die in der Anlage 2 genannten Lizenzen verwendet werden. Für die Bereitstellung von Daten nach § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen sind diese Lizenzen verpflichtend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33386/5#abs-2 (2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere, wenn Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter entgegenstehen, können die Daten ausnahmsweise unter anderen als in Anlage 2 genannten Lizenzen bereitgestellt werden, sofern diese die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 2 erfüllen.

Abschnitt 3

Besondere Grundsätze für das Bereitstellen von offenen Daten

nach § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen

§ 4 § 6